- Jugend-Angelcamp 2026
- Fischereischeinlehrgang mit anschließender Prüfung in Marlow
- Vereinsinterne Sommerausklang
- Beratung kreisfreie Vereine LAV
- Treff der Frauengruppe
- Abangeln 2026
- Verbandsauschusssitzung LAV
- Mitgliederversammlung Anglerverein "An der Recknitz" Marlow e.V.
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Hafenordnung
§ 1 Präambel
Der Anglerverein „An der Recknitz“ Marlow e.V. ist Pächter des Geländes des Anglerhafens an der Recknitz Marlow. Entsprechend des zwischen ihm und der Stadt Marlow bestehenden Pachtvertrages ist er für die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände des Anglerhafens und Wasserwanderrastplatzes verantwortlich.
Um dies zu gewährleisten, wurde diese Hafen- und Liegeordnung geschaffen.
§ 2 Nutzungsberechtigte
Der Hafen sowie die auf dem Hafengelände befindlichen Nebenanlagen sind Eigentum des Anglervereines „An der Recknitz“ Marlow. e.V. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Anlagen zu nutzen, und ist verpflichtet, mit den dort vorhandenen Anlagen und Geräten sorgsam umzugehen, sie vor Beschädigungen und Verlust zu bewahren und an deren Instandhaltung bzw. Instandsetzung und Ersatzbeschaffung mitzuwirken. Gastliegern stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu.
§ 3 Ordnung und Sicherheit
Das Gelände des Anglerhafens ist mit einem Zaun eingefriedet und kann durch das Haupttor, durch das Nebentor des Wasserwanderrastplatzes, über die Trailerbahn sowie über das Tor der Hafenzufahrt betreten bzw. befahren werden. Das Haupt- sowie das Nebentor zur Trailerbahn sind mit einem Schloss bzw. durch ein Schließsystem gesichert und nach deren Benutzung wieder zu schließen bzw. zu verschließen. Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt auf der Grundlage der gültigen Schlüsselordnung.
PKW, Motorräder, Motorroller, Fahrräder und Trailer sind auf eigene Gefahr auf den ausgewiesenen Stellflächen abzustellen. Sind diese Flächen ausgelastet, ist auf entsprechende Stellflächen außerhalb des Hafengeländes und außerhalb des Wasserwanderrastplatzes auszuweichen. Das Befahren des Hafengeländes durch Fahrzeuge mit einer Achsenlast über 1,5 Tonnen ist untersagt.
Die Boote sind an den zugewiesenen Wasserliegeplätzen im Hafenbecken quer und an der Recknitz längs zum Anleger an den vorhandenen Befestigungseinrichtungen ordnungsgemäß zu vertäuen. Das Anbringen von zusätzlichen Befestigungsklampen, Festmacherpfählen u.ä. ist untersagt. Es sind grundsätzlich nur die vorhandenen Festmachereinrichtungen zu nutzen. Das sind pro Liegeplatz jeweils zwei Festmacherösen an der Spundwand. An der Spundwand sind durch den Liegeplatzinhaber nur Heckfender in Form von gebrauchten PKW-Decken mittels Ketten an den Festmacherösen anzubringen. Die Verwendung von Seilen ist nicht zulässig. Auf den parallel zur Hafenkante über den Stützpfählen laufenden Halteseilen ist eine Umlenkrolle mit Kausche zur befestigen. Diese ist gegen Verrutschen zu sichern und rechtwinklig mittig der gedachten Linie zwischen den beiden Heckfestmacherösen des Liegeplatzes auf dem Halteseil anzubringen. Die Boote sind über diese durchgängig freilaufend mittels eines Stahlseils und geeignetem Gegengewicht zu vertäuen. Darüber hinaus sind die Boote so zu vertäuen bzw. zu lagern, dass Personen- und Sachschäden vermieden werden. Zum Schutz des Nachbarbootes sind entsprechende Fender anzubringen.
Die Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, den Liegeplatz und das Boot mindestens wöchentlich selbst bzw. durch einen Beauftragten auf Sicherheit zu kontrollieren. Zur Vermeidung von Schäden an den Booten, Halterungsvorrichtungen und Nachbarbooten sind die Boote insbesondere regelmäßig leerzuschöpfen. Im Bereich des Liegeplatzes entstandener pflanzlicher Aufwuchs im Wasser, an der Spundwand und der Steganlage ist durch den jeweiligen Liegeplatzinhaber regelmäßig zu beseitigen.
Die Boote und deren Ausstattung sind durch die Eigner bzw. Nutzer auf eigene Kosten und Risiko gegen unberechtigte Benutzung, Diebstahl, Beschädigungen, Schädigung anderer und Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Sturm, Blitzschlag, Hoch- und Niedrigwasser, Starkregen) zu sichern. Treten derartige Schäden auf, sind Haftungsansprüche gegen den Anglerverein „An der Recknitz“ Marlow e.V. ausgeschlossen.
Es ist untersagt, das Hafenbecken und die Hafeneinfahrt mit Motorkraft zu befahren sowie Ab- und Anlegemanöver am Anleger im Bereich der Recknitz mit Motorkraft durchzuführen.
Es ist streng untersagt, die auf dem Hafengelände befindlichen Rettungsmittel zweckentfremdet einzusetzen. Die Rettungsmittel sind nach ihrem Gebrauch wieder ordnungsgemäß an dem dafür vorgesehenen Platz anzubringen bzw. dort zu lagern. Der Zugang zu den Rettungsmitteln ist ständig freizuhalten.
Es ist untersagt, die Boote ohne Abstimmung mit dem Hafenmeister an anderen als den zugewiesenen Plätzen zu vertäuen bzw. zu lagern. Das Festmachen von Booten im Bereich der Trailerbahn, an der Überfahrt zum Pkw-Stellplatz sowie im Bereich der Hafeneinfahrt über einen längeren Zeitraum von mehr als einer Stunde – sofern nicht mit dem Hafenmeister anders abgestimmt - ist nicht gestattet. Das kurzzeitige Anlegen zum Be- und Entladen ist in diesen Bereichen erlaubt.
Das Abbrennen von Lagerfeuern auf dem Gelände des Anglerhafens ist nicht gestattet. Zum Grillen sind die ausgewiesenen Plätze auf dem Hafengelände zu nutzen.
Verursachter Unrat und Abfälle sind mitzunehmen und über den eigenen Haushalt selbst zu entsorgen. Bei Nichteinhaltung dieser Maßgabe wird eine Gebühr entsprechend der aktuellen Beitrag-, Gebühren- und Entgeltordnung erhoben.
Festgestellte bzw. verursachte Schäden sowie Mängel an der Hafenanlage und den Nebenanlagen sowie Verstöße gegen die o.g. Regelungen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Sofern dies möglich ist, sind notwendige Schritte zur Schadensbegrenzung einzuleiten.
§ 4 Sondernutzungsrechte für Hafenliegeplätze
Der Hafen verfügt über Wasserliegeplätze im Innenbereich des Hafenbeckens und am östlichen Ufer der Recknitz im Bereich zwischen der Hafeneinfahrt und den Wochenendhäusern sowie über Landliegeplätze auf dem Hafengelände. Für diese kann ein Sondernutzungsrecht beantragt werden.
Die Sondernutzungsrechte auf einen Hafenliegeplatz werden auf Antrag durch den Vorstand vergeben. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz. Sondernutzungsrechte für einen Hafenliegeplatz können auch an Nichtmitglieder vergeben werden. Entsprechende Anträge von Mitgliedern haben Vorrang. Über das Sondernutzungsrecht ist ein Vertrag zu fertigen.
Sondernutzungsrechte können an Einzelpersonen sowie an Liegeplatzgemeinschaften (zwei oder mehrere Einzelpersonen) vergeben werden. Bei Liegeplatzgemeinschaften haftet jedes einzelne Mitglied für die gesamte Liegeplatzgemeinschaft.
§ 5 Liegezeiten, Liegeplatzgebühr und Nutzungsentgelte
Für den Erwerb eines Sondernutzungsrechtes für einen Hafenliegeplatz ist eine einmalige Ablösegebühr für die Anpachtung des Liegeplatzes zu entrichten. Weiterhin ist für das laufende Kalenderjahr ein jährliches Nutzungsentgelt als Jahrespauschale zu zahlen. Die Höhe der Ablösegühr für den Liegeplatz sowie der Nutzungsentgelte richtet sich nach der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung. Das jährliche Nutzungsentgelt ist bis zum 15. Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr zu entrichten.
Die Sondernutzungsrechte gelten - sofern vertraglich nicht anders vereinbart - unbeschränkt. Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.
Zur Vermeidung von Schäden an den Booten und der Hafenanlage ist die Liegezeit der Boote im Hafenbecken auf den Zeitraum 15.03. – 30.11. eines jeden Kalenderjahres begrenzt. Die Boote sind außerhalb dieses Zeitraumes aus dem Hafenbecken ins Winterlager zu verbringen. Für ein Winterlager stehen vom 15.11 bis 31.03. eines jeden Jahres Landliegeplätze auf dem Vereinsgelände zur Verfügung. Diese werden Interessenten durch den Vorstand bzw. den Hafenmeister zugewiesen. Die Winterlagerplätze sind bis 31.03. eines jeden Jahres zu beräumen.
§ 6 Beendigung der Sondernutzungsrechte
Das gewährtes Sondernutzungsrecht endet durch…
ordentliche Kündigung des Liegeplatzinhabers oder des Vereines mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
fristlose Kündigung aus zwingendem Grund.
Tod des Sondernutzungsrechtsinhabers.
Ein gewährtes Sondernutzungsrecht ist nicht vererbbar und nicht übertragbar.
Scheidet ein Mitglied einer Liegeplatzgemeinschaft durch Tod oder eigene bzw. fristlose Kündigung seitens des Vereines aus dem Vertrag aus, so wird der Vertrag durch die verbleibenden Mitglieder fortgesetzt.
Nach Beendigung des Sondernutzungsrechtes besteht kein Anspruch des Liegeplatzinhabers auf Auszahlung der Liegeplatzgebühr. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Verein besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Nutzungsentgeltes.
§7 Versagung und Entziehung des Sondernutzungsrechtes
auf einen Hafenliegeplatz
Ein Sondernutzungsrecht für einen Hafenliegeplatz kann versagt oder entzogen werden…
bei nicht termingerechter Entrichtung des Nutzungsentgeltes für den Liegeplatz.
beim fehlender Erbringung von Umlagen und Auflagen im Zusammenhang mit Instandsetzungs-, Instandhaltung- und Unterhaltungsarbeiten.
bei wiederholtem Verstoß gegen die Schlüsselordnung.
bei wiederholtem Verstoß gegen die Hafenordnung.
bei bestehenden Vereinsstrafen.
Bei Versagung bzw. Entzug des Sondernutzungsrechtes kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet in der Sache auf seiner nächsten Sitzung.
§ 8 Benutzung der Trailerbahn und Ladestation
Die Trailerbahn kann durch alle Vereinsmitglieder, Gastlieger sowie auch durch Nichtmitglieder gegen ein Entgelt genutzt werden.
Die vorhandene Ladestation kann durch alle Mitglieder und Gastlieger gegen ein Entgelt genutzt werden.
Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung.
Das Tor zur Trailerbahn ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu verschließen.
§ 9 Bestellung des Hafenmeisters und seiner Stellvertreter
Der Hafenmeister und seine Stellvertreter werden durch den Vorstand für die Dauer eines Jahres bestellt. Sie unterstehen dem Vorstand. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind ihnen gegenüber weisungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Hafenmeisters
und seiner Stellvertreter
Die Aufgaben und Befugnisse umfassen:
Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit auf dem Hafengelände
Kontrolle der Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen
Ausgabe der Schlüssel für die Trailerbahn
Ausgabe der Vereinsboote
Einweisung der Gastlieger
Kassierung der Nutzungsentgelte entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung
Meldung von Schäden an den Booten an die Bootseigner /Nutzer
Einleitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
Aussprechen von Platzverweisen bei schwerwiegenden bzw. wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung
Information aller Vorkommnisse an den Vorstand
§ 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2025 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Die bisherige Ordnung vom 15.10.2023 tritt damit außer Kraft.t.









