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Hafenordnung

Anglerhafen Marlow

 

Hafen- und Liegeordnung Anglerhafen Marlow

Anglwerhafen Marlow

 

 

§ 1 Präambel

 

Der Anglerverein „An der Recknitz“ Marlow e.V. ist Pächter des Geländes des Anglerhafens an der Recknitz Marlow. Entsprechend des zwischen ihm und der Stadt Marlow bestehenden Pachtvertrages ist er für die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände des Anglerhafens verantwortlich.

Um dies zu gewährleisten, wurde diese Ordnung geschaffen.

 

§ 2 Nutzungsberechtigte

 

Der Hafen sowie die auf dem Hafengelände befindlichen Nebenanlagen sind Eigentum des Anglervereines „An der Recknitz“ Marlow. e.V. Jedes Mitglied hat das Recht diese Anlagen zu nutzen und ist verpflichtet, mit den Anlagen und Geräten sorgsam umzugehen, sie vor Beschädigungen und Verlust zu bewahren und an ihrer Instandhaltung bzw. Instandsetzung und Ersatzbeschaffung mitzuwirken. Gastliegern stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu.

 

§ 3 Ordnung und Sicherheit

 

1. Das Gelände des Anglerhafens ist mit einem Zaun eingefriedet und kann durch das Haupttor des Wasserwanderrastplatzes, die Trailerbahn und dem Tor der Hafenzufahrt betreten bzw. befahren werden. Das Haupttor und die Trailerbahn sind mit einem Schloss / Schließsystem gesichert und sind nach ihrer Benutzung wieder zu schließen. Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt auf der Grundlage der gültigen Schlüsselordnung

 

2. PKW, Motorräder, Motorroller, Fahrräder und Trailer sind auf eigene Gefahr auf den ausgewiesenen Stellflächen abzustellen. Sind diese Flächen ausgelastet, ist auf entsprechende Stellflächen außerhalb des Hafengeländes und außerhalb des Wasserwanderrastplatzes auszuweichen. Das Befahren des Hafengeländes durch Fahrzeuge mit einer Achsenlast über 1,5 Tonnen ist untersagt.

 

3. Die Boote sind an den zugewiesenen Wasserliegeplätzen im Hafenbecken quer und an der Recknitz längs zum Anleger an den vorhandenen Befestigungseinrichtungen ordnungsgemäß zu vertäuen. Das Anbringen von zusätzlichen Befestigungsklampen, Festmacherpfählen u.ä. ist untersagt. Es sind grundsätzlich nur die vorhandenen Festmachereinrichtungen zu nutzen. Das sind; 

2 Festmacherösen an der Spundwand, pro Liegeplatz 

An der Spundwand sind durch den Liegeplatzinhaber Heckfender in Form von gebrauchten PKW-Decken mittels Ketten/Seile an den Festmacherösen anzubringen

1 Umlenkrolle am Halteseil im Hafenbecken. 

Die Umlenkrolle ist durch eine Kausche gegen verrutschen zu sichern und rechtwinklig mittig der gedachten Linie zwischen den beiden Heckfestmacherösen des Liegeplatzes auf dem Halteseilanzubringen.

Die Boote sind so zu vertäuen bzw. zu lagern, dass keinem anderen ein Schaden zugefügt wird. Zum Schutz des Nachbarbootes sind entsprechenden Fender anzubringen

 

4. Die Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, den Liegeplatz und das Boot 1 x wöchentlich selbst bzw. durch einen Beauftragten zu kontrollieren und bei Bedarf zur Vermeidung von Schäden an den Bootshalterungen leer zu schöpfen. 

 

5. Die Boote und deren Ausstattung sind durch die Eigner bzw. Nutzer auf eigene Kosten und Risiko gegen unberechtigte Benutzung, Diebstahl, Beschädigungen, Schädigung anderer und Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Sturm, Blitzschlag, Hoch- und Niedrigwasser, Starkregen) zu sichern. Treten derartige Schäden auf, sind Haftungsansprüche gegen den Anglerverein „An der Recknitz“ Marlow e.V. ausgeschlossen.

 

6. Es ist untersagt, das Hafenbecken und die Hafeneinfahrt mit Motorkraft zu befahren und An- und Anlegemanöver am Anleger im Bereich der Recknitz mit Motorkraft durchzuführen.

 

7. Es ist untersagt, die auf dem Hafengelände befindlichen Rettungsmittel für zweckentfremdete Zwecke einzusetzen. Die Rettungsmittel sind nach ihrem Gebrauch wieder ordnungsgemäß an den dafür vorgesehen Platz anzubringen bzw. zu lagern. Der Zugang zu den Rettungsmitteln ist ständig freizuhalten.

 

8. Es ist untersagt, die Boote ohne Abstimmung mit dem Hafenmeister an anderen als den zugewiesenen Plätzen zu vertäuen bzw. zu lagern. Das Festmachen von Booten im Bereich der Trailerbahn, an der Überfahrt zum Pkw-Stellplatz und der Hafeneinfahrt über einen längeren Zeitraum von mehr als 1 Stunde – sofern nicht anders abgestimmt - ist nicht gestattet. Das Anlegen zum Be- und Entladen ist in diesen Bereichen erlaubt. 

 

9. Das Abbrennen von Lagerfeuern auf dem Gelände des Anglerhafens ist nicht gestattet. Zum Grillen sind die ausgewiesenen Plätze auf dem Hafengelände zu nutzen.

 

10. Verursachter Unrat und Abfälle sind mitzunehmen und über den eigenen Haushalt selbst zu entsorgen. Bei Nichteinhaltung wird eine Gebühr entsprechen der aktuellen Beitrag-, Gebühren- und Entgeltordnung erhoben.

 

11. Schäden und Mängel an der Hafenanlage und den Nebenanlagen und Verstöße gegen die o.g. Punkte sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Sofern möglich sind notwendige Schritte zur Schadensbegrenzung einzuleiten. 

 

§ 4 Sondernutzungsrechte für Hafenliegeplätze

 

1. Der Hafen verfügt über Wasserliegeplätze im Innenbereich des Hafenbeckens und am östlichen Ufer der Recknitz im Bereich zwischen der Hafeneinfahrt und den Wochenendhäusern sowie über Landliegeplätze auf dem Hafengelände.

 

2. Die Sondernutzungsrechte auf einen Hafenliegeplatz werden auf Antrag durch den Vorstand vergeben. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz. Sondernutzungsrechte für einen Hafenliegeplatz können auch an Nichtmitglieder vergeben werden. Anträge von Mitgliedern haben Vorrang. Über das Sondernutzungsrecht ist ein Vertrag zu fertigen.

 

3. Sondernutzungsrechte können an Einzelpersonen sowie an Liegeplatzgemeinschaften, (2 oder mehrere Einzelpersonen), vergeben werden. Bei Liegeplatzgemeinschaften haftet jedes einzelne Mitglied für die gesamte Liegeplatzgemeinschaft.

 

 

§ 5 Liegezeiten, Liegeplatzgebühr und Nutzungsentgelte

 

1. Für den Erwerb eines Sondernutzungsrechtes für einen Hafenliegeplatz ist eine einmalige Ablösegebühr für die Anpachtung des Liegeplatz zu zahlen. Weiterhin ist für das laufende Kalenderjahr ein jährliches Nutzungsentgeld als Jahrespauschale zu zahlen. Die Höhe der Ablösegühr für den Liegeplatz und Nutzungsentgelte richtet sich nach der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung. Das jährliche Nutzungsentgeld ist bis zum 15. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

2. Die Sondernutzungsrechte sind auf einen Zeitraum von      Kalenderjahre beschränkt. Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr. 

 

§ 6 Beendigung der Sondernutzungsrechte

 

1. Das Sondernutzungsrecht endet durch

 

  • ordentliche Kündigung des Liegeplatzinhabers oder des Vereines mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  • fristlose Kündigung aus zwingendem Grund

  • Tod des Sondernutzungsrechtsinhabers

Das Sondernutzungsrecht ist nicht vererbbar.

 

2. Scheidet ein Mitglied einer Liegeplatzgemeinschaft durch Tod oder eigene bzw. fristlose Kündigung des Vereines aus dem Vertrag aus, so wird der Vertrag durch die verbleibenden Mitglieder fortgesetzt.

 

3. Nach Beendigung des Sondernutzungsrechtes besteht kein Anspruch des Liegeplatzinhabers auf Auszahlung der Liegeplatzgebühr. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Verein besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Nutzungsentgeltes

 

§ 7 Versagung  und Entziehung des 

Sondernutzungsrechtes auf einen Hafenliegeplatz

 

Ein Sondernutzungsrecht für einen Hafenliegeplatz kann versagt oder entzogen werden, 

  • bei Nichtentrichtung der Liegeplatzgebühr

  • bei nicht termingerechter Bezahlung des Nutzungsentgeltes für den Liegeplatz

  • beim Nichtnachkommen von Umlagen und Arbeiten für Instandsetzungs-, Instandhaltung- und Unterhaltungsarbeiten

  • bei wiederholtem Verstoß gegen die Schlüsselordnung

  • bei wiederholtem Verstoß gegen die Hafenordnung

  • bei bestehenden Vereinsstrafen

 

Bei Versagung bzw. Entzug des Sondernutzungsrechtes kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung.

 

§ 8 Benutzung der Trailerbahn und Ladestation

 

Die Trailerbahn kann durch alle Vereinsmitglieder, Gastlieger und Nichtmitgliedern gegen ein Entgelt genutzt werden. 

Die Ladestation kann durch alle Mitglieder und Gastlieger gegen ein Entgelt genutzt werden.

Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung.

 

Die Trailerbahn ist nach der Benutzung ordnungsgemäß zu verschließen.

 

§ 9 Bestellung des Hafenmeisters und seiner Stellvertreter

 

Der Hafenmeister und seine Stellvertreter werden durch den Vorstand für die Dauer eines Jahres bestellt. Sie unterstehen dem Vorstand. Der 1. und 2.Vorsitzende sind ihnen gegenüber weisungsberechtigt. 

 

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Hafenmeisters und seiner Stellvertreter

 

Die Aufgaben und Befugnisse umfassen:

  • Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit auf dem Hafengelände 

  • Kontrolle der Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen

  • Ausgabe der Schlüssel für die Trailerbahn

  • Ausgabe der Vereinsboote

  • Einweisung der Gastlieger

  • Kassierung der Nutzungsentgelte entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung

  • Meldung von Schäden an den Booten an die Bootseigner /Nutzer

  • Einleitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.

  • Aussprechen von Platzverweisen bei schwerwiegenden bzw. wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung.

  • Information aller Vorkommnisse an den Vorstand

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.10.2023 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung  in Kraft.

 

Die bisherige Ordnung vom  30.06.2002 tritt damit außer Kraft.