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Änderung der Küstenfischerei VO M-V vom 06.01.2020

29.01.2020
Hallo Angelfreundinnen und Angelfreunde,
 
zu Beginn des Angeljahres 2020 wurde die Küstenfischereiverordnung M-V geändert.
 
Für die Angelfischerei ändert sich folgender Punkt .
In § 9 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „, die einer Fangmengenbegrenzung

unterliegen,“ gestrichen.

Somit lautet der § 9

Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke

Für die nach § 6 Satz 1 des Landesfischereigesetzes für Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel und der Köderfischsenke gelten folgende Auflagen:

1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.

2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln und eine Köderfischsenke verwenden; die ausgelegten Fanggeräte sind ständig zu beaufsichtigen. 

3. Je Angeltag und je Erlaubnisscheininhaber dürfen ungeachtet sonstiger Fänge bis zu drei Hechte, drei Zander und drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle) und nach europäischem Recht festgesetzte Dorschmengen gefangen, angeeignet und in Mecklenburg-Vorpommern angelandet werden. Fische dürfen nur als ganze Fische oder ausgenommen mit Kopf oder als zwei Filets mit Haut je Fisch an Bord gelagert oder angelandet werden.

Begründung dazu :

"Die Anlandungs- und Aufbewahrungsbedingungen müssen für die Artidentifizierung im Rahmen der Kontrolle auf alle Fischarten angewandt werden. Wird z.B. ein Wittling als Filet ohne Haut verarbeitet oder angelandet, kann die Fischereiaufsicht nicht erkennen, ob es sich tatsächlich um einen Wittling handelt oder ggf. Dorsch als nicht identifizierbares Filet angelandet wird."

4. Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.

5. Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel oder der Köderfischsenke, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. ...............................

 

Bild zur Meldung: Änderung der Küstenfischerei VO M-V vom 06.01.2020