Information zur Entrichtung der Fischereiabgabe 2025 für Angler aus anderen Bundesländern und Nachbarländern
Hallo Angelfreundinnen und Angelfreunde,
nachfolgend übersenden wir Euch aktuelle Informationen zur Entrichtung der Fischereiabgabe
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns (M-V) hat am 10.07.2024 in seiner 84. Sitzung dieser Legislaturperiode die Änderung desLandesfischereigesetzes M-V beschlossen.
Eine wichtige Änderung ist die Neufassung des § 9 Abs.1 Landesfischereigesetz zur Entrichtung der Fischereiabgabe.
Ab dem Jahr 2025 muss auch jeder Gastangler und Angler aus anderen Ländern und Staaten die Fischereiabgabe in M-V entrichten,
unabhängig davon, ob eine Entrichtung in seinem Heimatland erfolgt ist.
Die dafür notwendige Änderung der Fischereischeinverordnung M-V wurde am 08.08.2025 bekanntgegeben.
Die Fischereiabgabe für das Jahr 2025 kostet 10 Euro. Sie wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und den beteiligten Ausgabestellen als Klebemarke auf einem entsprechenden Nachweisblatt ausgegeben oder kann auch online bezahlt werden.
Die Fischereiabgabemarken können über
- unseren Verein
- beim Marlower Kanu- & Bootsverleih auf dem WWRP Marlow
- oder online https://erlaubnis.angeln-mv.de/.
erworben werden.
Die Online-Variante kann ausgedruckt oder auch digital mitgeführt werden.
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Über den Erwerb der Fischereischeinmarke 2026 informieren wir im September.
Für Rückfragen stehen wir gerne unter 01511 1879606 zur Verfügung
nachfolgend der Auszug / § 3 aus der
Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und Erhebung der Fischereiabgabe
(Fischereischeinverordnung – FSchVO M-V) vom 2. Dezember 2018 (GVOBl. MV S.425),
geändert am 27. Oktober 2023 (GVOBl. MV S.858)
geändert am 24. Juli 2025 (GVOBl. MV S.478)
Aufgrund des § 10 Absatz 1 und des § 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes vom
13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013
(GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
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§ 3
Fischereiabgabe und Kosten des zeitlich befristeten Fischereischeins
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro je angefangenes Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Fischereiabgabemarken erhoben. Die Ausgabe
kann auch in einem automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen.
(2a) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt durch Aufkleben einer Fischerei-
abgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einen Fischereischein Mecklenburg-
Vorpommern. Personen, die Ihren Hauptwohnsitz oder ihre alleinige Wohnung nicht in Mecklenburg-
Vorpommern haben, erbringen den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe durch das Aufkle-
ben der Fischereiabgabemarke Mecklenburg-Vorpommern in ihren Fischereischein des anderen Bun-
deslandes oder auf ein Nachweisblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung. Der
Nachweis der in einem automatisierten Verfahren erhobenen Abgabe des Landes Mecklenburg-
Vorpommern erfolgt durch Vorlage des vom automatisierten Verfahren erzeugten Dokumentes oder
lesbar auf einem elektronischen Gerät.
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Mit freundlichen Grüßen
Harald Stypmann
Bild zur Meldung: Information zur Entrichtung der Fischereiabgabe 2025 für Angler aus anderen Bundesländern und Nachbarländern